Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Solidarhaft

Mehrere Käufer haften für den Kaufpreis und die weiteren Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Verkäufer solidarisch.

2. Betreibungsauskunft

Der Verkäufer ist berechtigt, über den Käufer eine Betreibungsauskunft einzuholen.
Ergeben sich aufgrund der Betreibungsauskunft Zweifel an der Zahlungs- und Kreditwürdigkeit des Käufers, so ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung des Kaufgegenstandes von der Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Dieses Recht des Verkäufers geht allfälligen anderslautenden Zahlungsbedingungen vor.

3. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Dieser ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Käufers im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

4. Lieferungsverzögerungen

Der Verkäufer ist bemüht, den vereinbarten Liefertermin nach Möglichkeit einzuhalten. Treten Lieferungsverzögerungen ein, welche nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind, so verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Behinderung. Solche Lieferungsverzögerungen berechtigen den Käufer weder zum Vertragsrücktritt noch zu Schadenersatzforderungen.

5. Teillieferungen

Umfasst der Kaufvertrag mehrere Kaufgegenstände, so ist der Käufer verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen. Sind einzelne Kaufgegenstände definitiv nicht mehr lieferbar, so fällt der Kaufvertrag lediglich bezüglich dieser nicht mehr lieferbaren Objekte dahin. Der Käufer bleibt verpflichtet, die lieferbaren oder bereits gelieferten Kaufgegenstände anzunehmen bzw. zu behalten und zu zahlen.

6. Gewährleistung

6.1. Bei Ausstellungs- und Occasionsmöbeln übernimmt der Verkäufer keinerlei Gewähr für Sachmängel.

6.2. Bei Neumöbeln hat der Käufer allfällige Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, so gelten allfällige Mängelrechte als verwirkt.

Der Käufer hat dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen, die gerügten Mängel nachzubessern. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder verzichtet der Verkäufer aus anderen Gründen auf eine Ausübung seines Nachbesserungsrechtes, so stehen dem Käufer dieselben Gewährleistungsansprüche zu, die der Verkäufer seinerseits gegenüber dem Hersteller/Lieferanten besitzt. Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Berufung auf Mängel den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzubehalten.

Bezüglich Farbe und Ausstattung des Kaufgegenstandes sind die Prospekte und Farbmuster des Herstellers/Lieferanten massgeblich. Weicht die Lieferung in Farbe und Ausstattung von dem vom Käufer in der Ausstellung des Verkäufers besichtigten Objekt ab, so liegt kein Mangel vor.

6.3. Die vorstehenden Ziffern 6.1. und 6.2. gehen den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des Schweiz. Obligationenrechtes (Art. 192 ff.) vor. Die gesetzliche Regelung gilt insoweit als wegbedungen.

7. Annahmeverzug des Käufers

Nimmt der Käufer eine Lieferung oder eine Teillieferung nicht an, so hat er die betreffenden Kaufgegenstände auf eigene Kosten beim Verkäufer abzuholen. Der Kaufpreis wird mit der Verweigerung der Annahme sofort zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe der betreffenden Lieferung von der Vorauszahlung des Kaufpreises bzw. der Leistung des Kaufpreises Zug um Zug abhängig zu machen.

8. Zahlungsverzug des Käufers

8.1. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein, so gerät er ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug. Für verspätete Zahlungen hat der Käufer einen Verzugszins von 8% p.a. zu entrichten. Für jedes Mahnschreiben hat der Käufer dem Verkäufer sodann CHF 20.– zu zahlen.

8.2. Befindet sich der Käufer in Verzug, so setzt der Verkäufer ihm schriftlich eine Nachfrist von mindestens 10 Tagen zur Zahlung an. Leistet der Käufer auch innerhalb dieser Nachfrist nicht, so ist der Verkäufer berechtigt,

a) entweder weiter auf Erfüllung zu beharren, oder

b) vom Vertrag zurückzutreten. Einen allfälligen Vertragsrücktritt hat der Verkäufer dem Käufer schriftlich, längstens innert 10 Tagen nach unbenutztem Ablauf der gesetzten Nachfrist, mitzuteilen.

8.3. Im Falle eines Vertragsrücktritts hat der Käufer dem Verkäufer eine Konventionalstrafe von 30% des Kaufpreises zu zahlen. Die Konventionalstrafe erhöht sich auf 40% des Kaufpreises, wenn der Kaufgegenstand bereits ausgeliefert worden ist. Der Käufer hat sodann 5% des Kaufpreises zu zahlen für jeden vollen Monat, gerechnet ab der Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer bis zur Rückgabe des Kaufgegenstandes an den Verkäufer.

Die Einforderung eines den Betrag der Konventionalstrafe übersteigen­ den Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.

9. Zustimmungsvorbehalt

Wird der Kaufvertrag seitens des Verkäufers von einem nicht zeichnungsberechtigten Mitarbeiter geschlossen, so bedarf er für seine Gültigkeit der Zustimmung der Geschäftsleitung. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Geschäftsleitung dem Käufer nicht innert 5 Tagen schriftlich erklärt, die Zustimmung werde verweigert. Der Käufer kann im Falle einer Verweigerung der Zustimmung keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

10. Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz des Verkäufers. Es ist dem Verkäufer freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz respektive Wohnsitz des Käufers anzurufen.

11. Formvorbehalt

Die Parteien vereinbaren die Schriftform als Gültigkeitserfordernis für diesen Vertrag und alle seine allfälligen Abänderungen und Ergänzungen.